Der Erblotse beantwortet alle Fragen rund um Ihren Erbfall. Hier erhalten Sie Unterstützung bei der Erfassung, Bewertung und gerechten Verteilung des Erbe.
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Erbschaftsangelegenheiten müssen mit dem zuständigen Nachlassgericht geklärt werden. Wir übernehmen gerne den dazu notwendigen ersten Schritt und beantragen die Eröffnung eines Testamentes. (Um einen Erbschein zu beantragen muss ein handschriftliches Testament im Original abgegeben werden. Ein notarielles Testament wird amtlich verwahrt und muss lediglich eröffnet werden.)
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist. Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der einigen nahen Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen:
Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.)
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.). Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also in der Regel die Geschwister des Verstorbenen) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt. Falls keine Kinder vorhanden sind, erbt der überlebende Elternteil allein.
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.)
entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Verwandte erster Ordnung schließen somit alle anderen Verwandten aus. Eine Ausnahme gilt beim Ehegattenerbrecht.